§ 14 FPG-DV Form und Inhalt von Fremdenpässen

FPG-DV - Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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