§ 28 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte

und sonstige Belastungen

 

§ 28

 

(1) Mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplans erlöschen ohne Entschädigung

a)

Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, und

b)

nicht angemeldete Geh- und Fahrtrechte.

Davon ausgenommen sind Ausgedinge sowie von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht erhaltene oder neu begründete Grunddienstbarkeiten und Reallasten; diese sind ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Über behauptete, jedoch bestrittene Dienstbarkeiten, die weiterhin notwendig sind, ist spätestens im Zusammenlegungsplan zu entscheiden.

(2) Für die durch eine neu begründete Dienstbarkeit verursachte Minderung des Ertragswerts gebührt auf Antrag eine einmalige Entschädigung. Für die durch eine festgestellte Dienstbarkeit verursachte Minderung gebührt auf Antrag nur dann eine Entschädigung, wenn das belastete Grundstück einem anderen Eigentümer zugewiesen wird und die Dienstbarkeit nicht bereits im Bewertungsplan berücksichtigt ist. Die Minderung des Ertragswerts ist mit dem Zinsfuß zu kapitalisieren, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten ab Erlassung des Zusammenlegungsplans schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen. Die Entschädigung für eine neue Dienstbarkeit ist von den durch die Dienstbarkeit Berechtigten zu leisten, sonst von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß dem für die gemeinsamen Anlagen maßgeblichen Kostenaufteilungsschlüssel.

(3) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.

(4) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht und gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Stellen oder Flächen der alten Grundstücke liegen, an die sie ihrer Natur nach gebunden sind.

(5) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.) geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Flächen von alten Grundstücken liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.

(6) Im Falle der Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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