§ 85 FGV Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder der Füllleitungen gegen Fortbewegen gesichert und mit einer Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden sein. Bei Tankfahrzeugen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht erforderlich ist, muss der Fahrzeugmotor beim Füllen oder Entleeren abgestellt sein.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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