§ 18 FGV Unzulässige Lagerung

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

(1) Die Lagerung von Flüssiggas ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig

1.

in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases nicht möglich ist,

2.

in Triebwerksräumen, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräumen, Führer- und Bedienungsständen,

3.

in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden,

4.

in nicht unter den § 61 fallenden Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in denen sich solche Zündquellen befinden,

5.

in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus- und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrsteigen oder Fahrtreppen und Gehsteigen,

6.

in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch wenn die genannten Öffnungen durch Türen verschließbar sind,

7.

in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge - wenn auch nur vorübergehend - abgestellt werden,

8.

in Schlafräumen, Bereitschaftsräumen, Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung sowie in den zu diesen Räumen führenden Zugängen,

9.

in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend natürlich durchlüftet sind,

10.

in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (wie in Schaufenstern oder in unausgebauten Dachböden).

(2) In Bereitschaftsräumen, Sanitäts-, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ist für den Betrieb von Koch- und Heizeinrichtungen die Aufstellung eines Betriebsbehälters mit einer Füllmenge bis einschließlich 15 kg zulässig, wenn der Fußboden dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt und ein gefahrloses Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas möglich ist. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen (zB durch einen Flüssigkeitsverschluss) gegen das Eindringen von Flüssiggas gesichert sein.

(3) In den im Abs. 1 genannten Räumen und auf den im Abs. 1 genannten Stellen darf ein zur Versorgung einer Gasverbrauchseinrichtung notwendiger Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge bis einschließlich 3 kg gelagert werden, soweit und solange dies für den Fortgang von Arbeiten unbedingt erforderlich ist.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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