§ 19 EntschVRi

EntschVRi - Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auch anzuwenden, wenn der vor Beginn der Wirksamkeit eingetretene Mangel der Abfassung (Ausfertigung) oder Unterschrift noch nicht behoben ist.

Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister beauftragt.

In Kraft seit 19.12.1915 bis 31.12.9999
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