§ 2 EinModV § 2

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Eine Modellstelle ist die Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbarer Verwendung, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird. Diese Beschreibung wird untergliedert nach Anforderungsarten und Bewertungsaspekten (§ 7 Abs 5 LB-GG) anhand von Textbausteinen vorgenommen, die in der Anlage 2 festgelegt werden. Jedem Textbaustein wird ein Stufenwert (Anforderungsgrad) zugeordnet. Die Beschreibung von Modellstellenprofilen kann auf unterschiedliche Ausprägungen einer Modellstelle (zB Ausprägung a, b, c) Bedacht nehmen.

(2) Die in der Anlage 3 enthaltenen Modellstellenprofile enthalten für alle in den Einreihungsplänen vorgesehenen Modellstellen Angaben über die Anforderungsgrade jeder Anforderungsart und jedes Bewertungsaspektes. Die gewichteten Punktewerte der Stufenwerte ergeben den Anforderungswert jeder Modellstelle.

(3) Bei der Zuordnung von Bediensteten (§§ 8 und 9 LB-GG) ist darauf Bedacht zu nehmen, dass negative Diskriminierungen von Frauen und Männern durch vorausgehende Abwägung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Auswirkungen von Maßnahmen, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedeutsam sind (Gender Mainstreaming), vermieden werden. Die Mitglieder der Bewertungskommission (§ 10 LB-GG) sind in der Wahrnehmung dieses Gesichtspunktes regelmäßig zu schulen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 EinModV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 EinModV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 EinModV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 EinModV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 EinModV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EinModV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 EinModV
§ 3 EinModV