Art. 9 EFZG

EFZG - Entgeltfortzahlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I § 13 und des Art. VI Z 1 und 2 mit dem Beginn des Beitragszeitraumes (§ 44 Abs. 2 ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die Anspruchsdauer gemäß § 2 Zeiten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen gegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte anzurechnen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 1 bis 7;

2.

die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der §§ 8 bis 19;

3.

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des § 19a.

In Kraft seit 08.07.2000 bis 31.12.9999
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