Art. 29 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Abweichend von § 21 Abs. 3 kann die Ruhestandsversetzung eines Beamten, der vor dem 1. Jänner 1956 geboren ist, frühestens mit Ablauf des Monates erfolgen, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Abs. 2) von 40 Jahren aufweist. Abweichend von § 21 Abs. 2 lit.d ist die Ruhestandsversetzung vorzunehmen, wenn die obigen Voraussetzungen gegeben sind und der Beamte darum ansucht.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen:

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit;

2.

für den Ruhegenuss angerechnete Zeiträume, für die das Land einen Überweisungsbetrag erhält oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten ist;

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten;

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 91a bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes;

5.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG);

6.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG);

7.

nach Abs. 3 und 4 und nach § 14 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

(3) Der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

1.

beitragsfrei angerechnete Zeiten sowie

2.

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

1.

nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8 % der am Tag des Einlangens des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

2.

nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für den Beamten, der den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr stellt, um 122 % und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134 % (Risikozuschlag).

(5) Ein von einem Beamten des Geburtsjahrganges 1956 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Art. XXIX Abs. 3 bis 5 der Anlage B in der Fassung LGBl. 2200–70 entrichteter besonderer Pensionsbeitrag ist dem Beamten rückzuerstatten. Der zu erstattende besondere Pensionsbeitrag ist jeweils mit dem dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

(6) Die Höhe des für den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Zeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für den vor dem 1. Jänner 1956 geborenen Beamten nach Art. XXIX Abs. 4 bis 6 der Anlage B in der Fassung LGBl. 2200–70, wenn der Nachkauf bis zum 31. März 2013 beantragt wird.

(7) Für den Beamten, der die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Art. XXIX der Anlage B vor dem 1. April 2013 erfüllt, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß Art. XXIX Abs. 3 Z 2 der Anlage B.

(8) Der Beamte kann eine bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(9) Nach Art. XXIX Abs. 3 bis 5 der Anlage B in der Fassung LGBl. 2200–70 entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Beamten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

(10) § 76 Abs. 8 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 vor dem 1. Jänner 2016 erfüllt werden. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. XXIII Abs. 3 oder Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B gilt § 76 Abs. 8 2. Satz mit den Maßgaben, dass anstelle des Prozentausmaßes von 0,28 Prozentpunkten das Prozentausmaß von 0,3333 Prozentpunkten tritt und das Höchstausmaß der Kürzung von 18 Prozentpunkten nicht anzuwenden ist; § 76 Abs. 8 3. und 4. Satz sind anzuwenden.

(11) Die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 12 Prozentpunkte nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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