§ 3 DPL 1972 Koalitionsrecht

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden (Art. 12 des Staatsgrundgesetzes, RGBl.Nr. 142/1867, Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951; Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950).

(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Beamten.

(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem Beamten gebührenden Dienstbezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Dienstbezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Beamte oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Beamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.

(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Beamten von seinem Dienstbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden. Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufen werden und wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam.

(5) Der Beamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen drei Jahren zurückfordern.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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