§ 181 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 15, 22a Abs. 3 Z 2, 49 Abs. 7 und 9, 50 Abs. 9, 55, 80 Abs. 2, 80e, 81, 82 bis 94.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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