(1) Die besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Beamtengruppen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - werden vom Stadtsenat festgesetzt.
(2) Hiebei ist Vorsorge zu treffen, daß für den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch in anderer zweckmäßiger Weise als bisher nachweisen oder in den Vorschriften vorgesehene Dienstprüfungen in angemessener Zeit nachholen können.
(3) Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen, Hortpädagogen und Sonderhortpädagogen sind § 3 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Sonderhortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.
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