(1) Erkrankt der Beamte während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, während der der Beamte an den Tagen seiner Erkrankung unter sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2a letzter Satz Dienst zu leisten hätte.
(2) Übt der Beamte während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers (der Krankenfürsorgeanstalt) über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(5) Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der den Beamten zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (§ 61) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist ihm die auf Arbeitstage (Schichten) fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das in § 61 genannte Höchstausmaß anzurechnen.
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