§ 7 BVV 2013 Haftung für Beschädigung und Verlust von beweglichen und unbeweglichen Sachen

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 erlassenen Verordnung.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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