§ 247 BVergG 2018 Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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