§ 86 BSVG Heilmittel

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

(1) Die Heilmittel umfassen

a)

die notwendigen Arzneien und

b)

die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

(2) Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen. Ein Kostenanteil des Versicherten (§ 80 Abs. 2) ist nicht einzuheben.

(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € (Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, die Rezeptgebühr im Fall des Abs. 5 als verminderte Rezeptgebühr, deren Höchstausmaß 50% der jeweils geltenden Rezeptgebühr nicht übersteigen darf, festsetzen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.

(____________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 289/2008 für 2009: 4,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 5,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 403/2010 für 2011: 5,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 5,15 €

gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 5,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 5,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 5,55 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 5,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 5,85 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 6,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 6,10 €)

(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.

(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr dann abzusehen, wenn durch die Satzung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.

(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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