§ 70 BstatG Vorbereitende Maßnahmen

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesanstalt nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Leitung der Bundesanstalt sowie der Mitglieder des Wirtschafts- und Statistikrates so vorzunehmen, daß diese zum 1. Jänner 2000 ihre Tätigkeit aufnehmen können.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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