Art. 8 BMG

BMG - Bundesministeriengesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

Auf Grund der nach diesem Bundesgesetz eintretenden Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 278/1990,418/1990 und des Art. 1 des Budgetänderungsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 783/1990, für die Dauer seiner Geltung gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG wie folgt zu vollziehen:

1.

Kapitel 12 „Unterricht und Sport“ erhält die Kapitelbezeichnung „Unterricht“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 120 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht und Kunst“, die des Paragraphen 1222 unter dem Paragraphen 1725 und die des Paragraphen 1240 unter dem Paragraphen 1797 zu erfolgen.

2.

Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 205 „Entwicklungshilfe“ hat unter dem Titel 106 „Entwicklungshilfe“ zu erfolgen.

3.

Kapitel 17 „Bundeskanzleramt - Gesundheit“ erhält die Kapitelbezeichnung „Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 170 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Sport- und Konsumentenschutz“ zu erfolgen. In den Titeln 172 bis 174 ist das Wort „Bundeskanzleramt“ durch „Bundesministerium“ zu ersetzen. In der Bezeichnung des Titels 179 entfällt der Klammerausdruck „(Gesundheit)“.

4.

Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für den Mutter-Kind-Paß hat unter dem Paragraphen 1724 „Mutter-Kind-Paß (zweckgeb. Gebarung)“ bei den Voranschlagsansätzen 1/17247/22 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ und 2/17240/22 „Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“ zu erfolgen.

5.

Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 185 „Konsumentenschutz“ hat unter dem Titel 171 „Konsumentenschutz“ zu erfolgen.

6.

Personal- und Sachausgaben sowie Einnahmen auf Grund von Maßnahmen gemäß Art. V dieses Bundesgesetzes sind sachgerecht beim Titel 170 zu verrechnen.

In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 8 BMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 8 BMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu Art. 8 BMG


Entscheidungen zu § artikel8 BMG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 8 BMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 8 BMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 7 BMG
Art. 9 BMG