§ 1 BHOG Haftungsobergrenzen

BHOG - Bundeshaftungsobergrenzengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind

1.

sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie

2.

sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.

(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.

(4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)

(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen werden in ihrer Höhe nicht berührt.

(7) Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.

(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 anzurechnen.

In Kraft seit 15.03.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 BHOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 BHOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 BHOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 BHOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 BHOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 BHOG