§ 18a Bgld. VergRSG Zustellungen

Bgld. VergRSG - Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2024

Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Landesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.

In Kraft seit 22.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18a Bgld. VergRSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18a Bgld. VergRSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 18a Bgld. VergRSG


Entscheidungen zu § 18a Bgld. VergRSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18a Bgld. VergRSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18a Bgld. VergRSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 Bgld. VergRSG
§ 18b Bgld. VergRSG