Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. VbA

Verordnung gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Bgld. VbA
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 2001 über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bgld. VbA)

StF: LGBl. Nr. 26/2001

§ 1 Bgld. VbA Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 90 Abs. 1 LArbO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 90 Abs. 5 LArbO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien verbunden sind.

(2) Im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO sind

1.

Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

2.

Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.

(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zwar nicht bezweckt ist, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 90a LArbO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

§ 2 Bgld. VbA Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische


(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 90a LArbO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,

4.

der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,

5.

der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

sind die §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist können Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

Die Meldung hat zu enthalten:

1.

Name des Dienstgebers/der Dienstgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;

2.

Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;

3.

die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;

4.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2;

5.

gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 3.

(3) Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmer” und „Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

(4) Die in § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 5 sowie § 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 60/2015, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 84, 84b Abs. 5, § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4, §§ 90b und 90c Abs. 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 zu verstehen.

(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.

(6) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 3 Bgld. VbA Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften


(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000 S. 21, umgesetzt.

(2) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.

§ 4 Bgld. VbA Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Der Titel, § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Verordnung gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bgld. VbA) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 2001 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bgld. VbA)

StF: LGBl. Nr. 26/2001

Änderung

LGBl. Nr. 46/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94e Abs. 2 Z 5 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2000, wird verordnet:

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