§ 25 Bgld. TZVO 2009 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von

Bgld. TZVO 2009 - Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.

(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.

(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:

1.

die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertieres und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung;

2.

die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind;

3.

bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertieres.

Hat die Burgenländische Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.

(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre hindurch auf Verlangen zugänglich zu machen.

In Kraft seit 29.12.2009 bis 31.12.9999
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