§ 66 Bgld. SHG 2000 Sachverständigengutachten

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

(1) Vor Entscheidungen über Anträge auf Hilfe für behinderte Menschen, soweit dies Art und Umfang einer Leistung bedingt, hat die Behörde je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärztinnen oder Ärzte, Psychologinnen oder Psychologen, Fachpädagoginnen oder Fachpädagogen, Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter, Berufsberaterinnen oder Berufsberater und anderer Fachkräfte Amtssachverständige beizuziehen oder entsprechende Sachverständige zu bestellen.

(2) Diese Sachverständigen haben gegebenenfalls in Form von Teamarbeit und bei Notwendigkeit nach Anhörung des behinderten Menschen der Behörde Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen und deren Reihenfolge sowie über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen (Gesamtplan) zu erstatten.

(3) Soweit das Vorliegen von Tatsachen, welche die Voraussetzung für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung bilden, aus Anlass eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits den Gegenstand für ein Sachverständigengutachten bildete, kann die Behörde von der Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens absehen, soferne das bereits bestehende Gutachten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreicht und dieses Gutachten ohne unverhältnismäßigen Aufwand beigeschafft werden kann.

(4) Das Arbeitsmarktservice Burgenland, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich im Burgenland liegt, das Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung können eingeladen werden an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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