(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen der oder des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (§ 9) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 6) zu sichern.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)
(3) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage entsteht, diese verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)
(5) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen nicht zu berücksichtigen ist.
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