Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024
Für die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der geltenden Fassung, sinngemäß.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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