(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten des örtlichen Rettungsdienstes in erster Instanz der Bürgermeister und in Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes die Landesregierung.
(2) Die in § 12 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Befugnisse, Personen zur Hilfeleistung, Beistellung von Sachen und Duldung der Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten aufzufordern, können namens der Behörde auch von dem den Einsatz leitenden Organ der anerkannten Rettungsorganisation wahrgenommen werden, solange kein Organ der Behörde anwesend ist.
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