Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024
Paragraph 40,Bauplatz-, Bauplan- und Verwendungsbewilligung; Widmung, widmungsgemäße Verwendung und Entwidmung
(1)Absatz einsPlätze, Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt hat. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements, eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt und eine bautechnische Sachverständige oder ein bautechnischer Sachverständiger angehören.
In Kraft seit 26.01.2023 bis 31.12.9999
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