Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten gewährt auf deren Begehren den im Landtag von Burgenland vertretenen politischen Parteien für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Förderungen.
(1) Die Höhe der jährlichen Parteienförderung durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 11 Euro multipliziert wird.
(2) Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem prozentuellen Anteil an Wählerstimmen gemessen an den für die im Landtag vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
(3) Der sich nach Abs. 1 und 2 ergebende jährliche Förderungsbetrag wird in vier gleich großen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Raten sind auf das von der jeweiligen Landtagspartei angegebene Konto zu überweisen.
(4) Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Abs. 3), der bis zum Wahltag bestehende Prozentsatz an gültigen Stimmen, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebene Prozentsatz an gültigen Stimmen zugrunde zu legen.
(5) Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Grundlagen, so ist die Förderung neu festzusetzen oder einzustellen.
(1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln nach § 2 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres einzubringen und müssen von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist.
(2) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 1 ist der politischen Partei schriftlich eine Nachfrist von acht Wochen zu setzen.
(1) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von der betreffenden politischen Partei durch einen von ihr bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Förderung ist bis spätestens 31. Mai des Folgejahres im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(2) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Förderungsbetrages übersteigen, ist zulässig.
(3) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
Der sich aus § 2 Abs. 1 und 2 ergebende Betrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index ändert. Als Bezugsgröße für die Verminderung oder Erhöhung dient dabei der Jahresdurchschnittswert.
Für Spenden gelten die Bestimmungen des § 6 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012.
Für Sponsoring und Inserate gelten die Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, außer Kraft.
(2) Begehren auf Parteienförderung für das Jahr 2013 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2013 einzubringen. Begehren, die im Jahr 2012 auf Grund des Bgld. Parteienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, gestellt wurden, gelten als solche auf Parteienförderung für das Jahr 2013.
Gesetz vom 6. Dezember 2012 über die Förderungen des Landes Burgenland für im Landtag von Burgenland vertretene politische Parteien (Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2012 - Bgld. PaFöG 2012)
StF: LGBl. Nr. 78/2012 (XX. Gp. IA 376 AB 614)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: