§ 93 Bgld. LKG Zuweisung der Mandate auf die Wahlwerber durch die Kreiswahlbehörde

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 92 auf die wahlwerbende Gruppe entfallen, sind den Wahlwerbern dieser wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.

(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde aufgrund der Feststellungen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden (§ 82 Abs. 6) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 89 Abs. 3 übermittelten sowie der im Postweg rechtzeitig eingelangten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber entfallen sind. § 82 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(3) Das restliche der wahlwerbenden Gruppe zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl

1.

größer ist als die der anderen Bewerber seiner wahlwerbenden Gruppe, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde, und

2.

mindestens so groß ist wie 15 % der für seine wahlwerbende Gruppe im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat dem Wahlwerber der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe mit der größten Wahlpunktezahl (Abs. 2) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.

(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 und 4 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.

(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Abs. 2) als Ersatzmitglieder.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 93 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 93 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 93 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 93 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 93 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 92 Bgld. LKG
§ 94 Bgld. LKG