§ 7 Bgld. KennV Information und Unterweisung

Bgld. KennV - Bgld. Kennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2024

(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 84 LArbO informieren.

(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 84a LArbO unterweisen.

In Kraft seit 06.07.2016 bis 31.12.9999
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