(1) Über Anträge gemäß § 68, die von jedem der Streitteile gestellt werden können, hat die Schiedskommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(2) Die Sitzungen der Schiedskommission sind vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle vom Vorsitzenden-Stellvertreter) nach Bedarf einzuberufen. Die Beisitzer sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters) und zweier Beisitzer (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Die Beschlüsse der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrages. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters).
(3) Von der Schiedskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) leitet die Verhandlungen und Abstimmungen und bestimmt die Reihenfolge der zur Abstimmung zu führenden Anträge.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4a) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind verpflichtet, der Landesregierung über Verlangen Auskünfte über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(5) Über jede Sitzung, Beratung und Abstimmung der Schiedskommission sowie über etwaige mündliche Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Anwesenden, alle Anträge und die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. Bescheide der Schiedskommission sind schriftlich zu verfassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) zu fertigen.
(6) Im Übrigen sind auf das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(7) Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
(8) Die Kanzleigeschäfte der Schiedskommission werden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung geführt.
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