§ 36 Bgld. GL

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2024

Folgende Schriftsätze sind zu vervielfältigen und an die Landtagsabgeordneten zu verteilen, wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann:

Volksbegehren, selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten, selbständige Anträge von Ausschüssen, Vorlagen der Landesregierung, Notverordnungen der Landesregierung, Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern, Berichte über den Verkehr des Landtages nach außen, Berichte der Landesregierung, Regierungserklärungen, Prüfungsverlangen an den Landes-Rechnungshof, Berichte des Landes-Rechnungshofs, Ersuchen um Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes durch den Landes-Rechnungshof und die dazu einlangenden Stellungnahmen des Landes-Rechnungshofs, Prüfungsaufträge an den Rechnungshof, Berichte des Rechnungshofes, Ersuchen um Zustimmung und um Ermächtigung zu Verfügungen über das Landesvermögen, Berichte der Volksanwaltschaft, Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse, Mitteilungen der Bundesregierung im Rahmen deren Mitwirkung an der Landesgesetzgebung, Anfragen und Anfragebeanwortungen, Anträge auf Durchführung einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse (Aktuelle Stunde), Wahl- und Besetzungsvorschläge, Berichte und Minderheitsberichte von Ausschüssen, Berichte des Immunitätsausschusses, Berichte von Untersuchungsausschüssen, Bittschriften und Eingaben an den Landtag, Anträge betreffend die Einsetzung von Landesausschüssen, Berichte der Landesausschüsse, Anträge betreffend Entschließungen und die Abhaltung von Enqueten sowie Tätigkeitsberichte des Bundesrates.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
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