(1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten ihren Dienst möglichst ohne Gefahr für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit verrichten können.
(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt verändern können.
(3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände versehen sein.
(4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Bediensteten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht möglich, so muss den Bediensteten erforderlichenfalls in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
(5) Kann der Dienst ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind den Bediensteten geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den Bediensteten sind ferner geeignete Arbeitstische, Werkbänke oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der Art der Tätigkeit möglich und zweckdienlich ist.
(6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Bediensteter nur dann allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.
(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen dienststellenspezifischen Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Bediensteten durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit wie möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Bediensteten nicht ausgleiten oder abstürzen können.
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