(1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Dienstgeberinnen oder Dienstgeber verfügen.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeberinnen oder Dienstgeber dieser Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.
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