§ 2b BFinG

BFinG - Bundesfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

Die in § 2a angeführten Grundsätze sind auch von den Rechtsträgern der Sektoren 1311 (Bund) und 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) mit Ausnahme der im Dachverband der Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung sowie mit Ausnahme der Vorsorge- und Pensionseinrichtungen der Kammern, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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