§ 26f BewHG

BewHG - Bewährungshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 1999 einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, scheiden mit Ablauf des 31. Dezember 1999 aus dem Dienstverhältnis zum Bund aus und sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 Angestellte dieser Vereinigung. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben unberührt.

In Kraft seit 10.04.1999 bis 31.12.9999
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