§ 2 AuffOG

AuffOG - Auffangorganisationengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

(1) Der „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.

(2) Der „Sammelstelle B“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Abs. 1 genannten Personen zustanden.

(3) Wird in einem von einer „Sammelstelle“ anhängig gemachten Verfahren eingewendet, daß zur Erhebung des Antrages die andere „„Sammelstellen“„ berechtigt wäre, so ist auf diese Einrede nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht binnen zwei Wochen die schriftliche Zustimmung der anderen „Sammelstellen“ zur Durchführung dieses Verfahrens vorgelegt wird.

In Kraft seit 30.12.1958 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 AuffOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 AuffOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 2 AuffOG


Entscheidungen zu § 2 AuffOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 AuffOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 AuffOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AuffOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 AuffOG
§ 3 AuffOG