§ 60a ApoG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

Die im § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 14.02.2004 bis 31.12.9999
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