Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024
Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.
In Kraft seit 14.02.2004 bis 31.12.9999
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