§ 48a AIFMG Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

(1) Unbeschadet der Vorgaben des Art. 26 der Verordnung (EU) 2015/760 hat der AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:

1.

Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;

2.

Information der Anleger darüber, wie die unter Z 1 genannten Leistungen erbracht und Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;

3.

Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;

4.

Versorgung der Anleger mit den Angaben und Unterlagen gemäß den §§ 20 und 21 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;

5.

Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 InvFG 2011;

6.

Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

(2) Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:

1.

In der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;

2.

von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.

Für die Zwecke der Z 2 hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AIFMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 33 AIFMG Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 33a AIFMG Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM§ 34 AIFMG Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden§ 35 AIFMG§ 36 AIFMG§ 38 AIFMG Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF§ 39 AIFMG§ 42 AIFMG§ 47 AIFMG Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden§ 48 AIFMG Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden§ 48a AIFMG Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden§ 49 AIFMG Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden§ 50 AIFMG Vertriebsuntersagung§ 51 AIFMG Werbung§ 52 AIFMG Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht§ 53 AIFMG Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen§ 54 AIFMG Benennung der zuständigen Behörde§ 55 AIFMG Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten§ 56 AIFMG Befugnisse und Kosten der FMA§ 57 AIFMG Maßnahmen der FMA§ 58 AIFMG Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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§ 49 AIFMG