Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Glawischnig, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin prot. Firma J***** K***** KG, *****, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Dr. Thomas Wagner und Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Ö***** B*****... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin, eine gemeinnützige Genossenschaft, erwarb im Jahr 1987 einen Hälfteanteil an der Liegenschaft F***** in ***** und im Jahr 1989 den zweiten Hälfteanteil. Im Zuge der Sanierung des bereits bestehenden Gebäudes wurde das Dachgeschoss des Hauses ausgebaut und dort Wohnraum für fünf neue Mietobjekte geschaffen. Dabei wurden auch die Wohnungen Top Nr 29 und 33 auf Kosten der Antragsgegnerin neu geschaffen, die beide der Ausstattungskategorie A entsprache... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs7
Rechtssatz: Im Vordergrund der angemessenen Berücksichtigung von Mieterinvestitionen hat nämlich immer zu stehen, daß ein für alle Beteiligten billiges Ergebnis erzielt wird. Der Mieter soll aus objektiv nutzlosen bzw nutzlos gewordenen Investitionen keinen Vorteil (in Form einer Verminderung des Erhöhungsanspruchs des Vermieters in Fällen der Unternehmensveräußerung bzw Unternehmensverpachtung) ziehen, andererseits aber auc... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs7MRG §12a Abs8MRG §16 Abs1
Rechtssatz: Grundsätzlich sind Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung des Mietgegenstandes ohne absolute Festlegung eines Zeitraumes, innerhalb dessen sie erfolgt sein müssen, bei der Mietzinsbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Maßgebend für das Ausmaß der Berücksichtigung ist, daß die Aufwendungen im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (hier: Entscheidungszeitpunkt) noch von objektivem Nutzen... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs6MRG §12a Abs7MRG §46a Abs2MRG §46a Abs3MRG §46a Abs4MRG §46a Abs5MRG §46a Abs6
Rechtssatz: Es gibt keine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 12a Abs 6 MRG auf den nach § 46a Abs 3 MRG zu beurteilenden Fall eine Unternehmensverpachtung vor dem 1.3.1994 rechtfertigen könnte. Das Fehlen einer Verweisung auf die Ausnahmebestimmung des § 12a Abs 6 MRG in allen Fällen einer "Fünfzehntelanhebung" des § 46a Abs 2 bis 5 MR... mehr lesen...