Gründe: Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Ingrid A der Vergehen (1.) nach § 1 Abs. 1 lit a, c und d PornG sowie (2.) der Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs nach § 219 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie (zu 1.) zur Förderung ihres Geschäftsganges als Prostituierte (lit a) zwei Filme, welche Darstellungen von Unzucht mit Tieren enthalten, zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten und (lit c) einen davon drei- oder vierma... mehr lesen...