Begründung: 1. Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Rechtliche Beurteilung 1.1. Ob jemand im eigenen oder im fremden Namen handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0108494). Die Auffassung der Vorinstanzen, dass Kunden (allein) aus der Verwendung einer Marke zur Kennzeichnung eines Vertriebsgeschäf... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Freisprüche enthält, wurde Anton V***** der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A./I./a./) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB (A./I./b./) sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Z 3, 4 und 5 StGB (A./I./c und A./I./d./), des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Heinz-Peter R***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien als Geschäftsführer der R***** GmbH (ab November 2002 A***** GmbH, in der Folge kurz „R*****"), somit als leitender Angestellter einer juristischen Person, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Bestandteile des Vermögens der... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen (unzulässigen; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1 f) Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Mag. Bozena Z***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (I.) sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Gläubigerbeeinträchtigung nach § 159 Abs 1 und Abs 2 StGB (II.) schuldig erkannt. Danach hat sie in Salzburg als Geschäftsführerin der S***** GmbH I./ in der Zeit von 1996 bis 2001 dadurch die Befriedigung einer Vielz... mehr lesen...
Norm: StPO §262StPO §267StPO §281 Abs1 Z8StGB §159 Abs1StGB §159 Abs5
Rechtssatz: Das Gericht kann ohne Anklageüberschreitung innerhalb jedes Vergehens nach § 159 StGB Begehungsarten des Abs 5 leg cit neben den oder an Stelle der im Strafantrag genannten annehmen. Eine von der Anklage abweichende Subsumtion ist grundsätzlich nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck zu bringen, wobei auch die Aufnahme zusätzlicher (in der Anklage nicht gena... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs1
Rechtssatz: Für die Tatbildlichkeit reicht Mitursächlichkeit der angenommenen kridaträchtigen Handlung für die Herbeiführung der Insolvenz aus. Entscheidungstexte 14 Os 158/03 Entscheidungstext OGH 16.12.2003 14 Os 158/03 12 Os 53/06w Entscheidungstext OGH 22.06.2006 12 Os 53/06w Vgl auch ... mehr lesen...