Gründe: Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Ondrej B***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1./) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (2./) und des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (3./) schuldig erkannt. Danach hat er „am 23. Mai 2010 in Graz als unmittelbarer Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter 1./ Dr. Werner S***** dadurch, ... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs1StGB §105 Abs1StGB §131StGB §142 Abs1 BStGB §201 Abs1StGB §202 Abs1StGB §269
Rechtssatz: Der Einsatz betäubender Mittel ist als Gewalt (auch iSd § 201 Abs 1 StGB idgF) anzusehen. Dieser erweiterte, auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit abstellende Gewaltbegriff setzt allerdings voraus, dass dem Tatopfer ein betäubendes (berauschendes) Mittel ohne seinen Willen verabreicht wird, welches in seiner Wirkung dazu führt, da... mehr lesen...
Norm: StGB §28StGB §102 Abs1StGB §102 Abs2 Z1
Rechtssatz: Richtet sich eine Entführung oder Bemächtigung gegen eine der in § 102 Abs 2 Z 1 StGB genannten Personen und wendet der Täter zusätzlich eines der in § 102 Abs 1 StGB genannten Tatmittel an, so ist er dennoch nur nach §102 Abs 2 Z 1 StGB zu bestrafen (Exklusivität). Die unrechtskonstituierenden Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind jedoch auch im Fall eines lediglich dem § 102 Abs 2 ... mehr lesen...
Norm: StGB §28StGB §102 Abs1
Rechtssatz: In einem (mit Todesdrohung gegen eine Geisel verbundenen) lebensgefährlichen, mehrfachen und zu (in einem Fall sogar schweren) Verletzungen führendem Einstechen auf zwei zu Hilfe eilende, von den entführten Personen verschiedene Justizwachbeamte mit einem zugeschliffenen Messer liegt keine typische, regelmäßig mit erpresserischer Entführung verbundene Begleittat, von der mit Fug angenommen werden kann, d... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs1StGB §102 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ob in einem konkreten Fall tatsächlich durch die Art und Weise des Täterverhaltens der von den Betroffenen ernstzunehmende Eindruck einer Geiselherrschaft durch Bedrohung von Leib und Leben des Tatopfers erzeugt worden ist, ist eine Tatfrage, deren Lösung allerdings dann, wenn Opfer das eigene Kind oder ein sonstiger naher Angehöriger des Täters ist, einer kritischen Sachverhaltsinterpretation b... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs1
Rechtssatz: Das Entführen oder sontige Sich-Bemächtigen muß entweder (1.Alternative) ohne Einwilligung des Opfers, aber mit Gewaltanwendungen gegen dieses, oder (2.Alternative) zwar mit Einwilligung des Opfers, aber derart erfolgt sein, daß der Täter diese Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat. Diese verschiedenen Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind rechtlich gleichwertig. Ent... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs1
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Bemächtigen" setzt die Herstellung einer (die Zufügung eines schweren Übels ermöglichenden) physischen Herrschaft des Täters über das Opfer voraus. Maßgebend ist sohin die Errichtung eines solchen Machtverhältnisses, welches den Täter in die Lage versetzt, über Leib und Leben des Opfers zu verfügen. Dem Zeitmoment kommt hiebei nur insofern Bedeutung zu, als ein bloß kurzfristiges... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Februar 1964 geborene Hilfsarbeiter Aleksander A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach § 15, 142 Abs 1, 143 (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB, der versuchten erpresserischen Entführung nach § 15, 102 Abs 2 Z 2 StGB und der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die Geschwornen hatten die diesen Schuldsprüchen entsprechenden Hauptfragen 1, 3 und 5 bejaht... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.Dezember 1958 geborene (beschäftigungslose) Franz A 1. des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB und 2. des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1 und 143, 2. Fall, StGB schuldig erkannt. Den Geschwornen waren folgende zwei Hauptfragen vorgelegt worden: 1. Hauptfrage I: 'Ist Franz A schuldig, am 24.Oktober 1983 in Grieskirchen im Kundenraum der B Gallspach, Filiale Grieskirchen, sich ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Josef A und Karl B des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB schuldig erkannt; nach Inhalt des Schuldspruchs liegt ihnen zur Last, am 19. Juli 1977 in Wien im gemeinsamen Zusammenwirken Liane C, nachdem sie deren Einwilligung durch gefährliche Drohung erlangt hatten, indem sie die Genannte - und zwar Josef A dadurch, daß er ihr mit vorgehaltener ... mehr lesen...
Norm: StGB §71StGB §102 Abs1
Rechtssatz: Erpresserische Entführung zählt nicht zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen (VI Abschnitt des StGB). Entscheidungstexte 13 Os 108/78 Entscheidungstext OGH 29.09.1978 13 Os 108/78 Veröff: SSt 49/47 11 Os 147/84 Entscheidungstext OGH 31.10.1984 11 Os 147/84 Beisa... mehr lesen...