Abschnitt I-Allgemeine Bestimmungen
§ 1 VermG
Paragraph eins, Aufgaben der Landesvermessung sind
- 1.Ziffer einsdie Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar
- a)Litera adie Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,
- b)Litera bdie astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,
- c)Litera cdie Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
- d)Litera ddie Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
- 2.Ziffer 2die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
- 3.Ziffer 3die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
- 4.Ziffer 4die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
- 5.Ziffer 5die Führung des Grenzkatasters;
- 6.Ziffer 6die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
- 7.Ziffer 7die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
- 8.Ziffer 8die Herstellung der staatlichen Landkarten;
- 9.Ziffer 9die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
- 10.Ziffer 10die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
§ 2 VermG
- (1)Absatz einsUnbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, im Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in Paragraph eins, angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.
- (2)Absatz 2Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in Paragraph eins, Ziffer eins,, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.
- (3)Absatz 3Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in Paragraph eins, angeführten Aufgaben zu besorgen.
- (4)Absatz 4Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.
- (5)Absatz 5Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.
§ 3 VermG
- (1)Absatz einsIn den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.In den Fällen der Paragraphen 12,, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
- (2)Absatz 2Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
- (3)Absatz 3Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß Paragraph 51, entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
§ 4 VermG
- (1)Absatz einsDie Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z. 1 bis 7 angeführten AufgabenDie Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, befugt, zur Durchführung ihrer im Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Aufgaben
- 1.Ziffer einsjedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
- 2.Ziffer 2einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
- 3.Ziffer 3alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.
- (2)Absatz 2Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
- (3)Absatz 3Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
§ 5 VermG
- (1)Absatz einsWerden auf einem Grundstück Vermessungszeichen auf Dauer errichtet oder werden Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, binnen einer Fallfrist von einem Jahr Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen auf Dauer errichtet oder werden Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, binnen einer Fallfrist von einem Jahr Schadloshaltung gemäß Paragraph 1323, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.
- (2)Absatz 2Über das Begehren nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Über das Begehren nach Absatz eins, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
- (3)Absatz 3Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht einzubringen, welches darüber im Verfahren außer Streitsachen entscheidet.
- (4)Absatz 4Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft. Ein Antrag nach Abs. 3 kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft. Ein Antrag nach Absatz 3, kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.
§ 6 VermG
- (1)Absatz einsDie auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen dürfen unbeschadet des Abs. 2 nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden.Die auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen dürfen unbeschadet des Absatz 2, nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden.
- (2)Absatz 2Das Vermessungsamt hat auf Antrag der Eigentümer oder der zur Bauführung Berechtigten ohne unnötigen Aufschub die zeitweise oder dauernde Versetzung oder die Entfernung von Vermessungszeichen zu veranlassen oder die Entfernung zu bewilligen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird.
§ 7 VermG
- (1)Absatz einsKatastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.
- (2)Absatz 2Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn
- 1.Ziffer einseine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,
- 2.Ziffer 2dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder
- 3.Ziffer 3dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.
- (3)Absatz 3Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.
- (4)Absatz 4Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
- (5)Absatz 5Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.
§ 7a VermG
- (1)Absatz einsEin Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
- (2)Absatz 2Grundstücke werden durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches neu gebildet oder gelöscht.
Abschnitt II-Der Grenzkataster
§ 8 VermG
Paragraph 8, Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
- 1.Ziffer einszum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
- 2.Ziffer 2zur Ersichtlichmachung
- a)Litera ader Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, (Nutzungen),
- b)Litera bder Flächenausmaße,
- c)Litera cder vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
- d)Litera dsonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
- 3.Ziffer 3zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.
§ 9 VermG
- (1)Absatz einsDer Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Absatz 2,), dem Grundstücksverzeichnis (Absatz 3,) und dem Adressregister (Paragraph 9 a,). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
- (2)Absatz 2Das technische Operat umfasst
- 1.Ziffer einsdie technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,
- 2.Ziffer 2die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,
- 3.Ziffer 3die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und
- 4.Ziffer 4das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Die im Geschäftsregister gespeicherten Urkunden gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als Originale.
- (3)Absatz 3Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück
- 1.Ziffer einsdie Grundstücksnummer,
- 2.Ziffer 2die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
- 3.Ziffer 3dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
- 4.Ziffer 4die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
- 5.Ziffer 5die Eintragungen (§ 11).die Eintragungen (Paragraph 11,).
- (4)Absatz 4Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Absatz 6, ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
- (5)Absatz 5Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.
- (6)Absatz 6Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.
- (7)Absatz 7Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.
§ 9a VermG
- (1)Absatz einsDas Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.
- (2)Absatz 2Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:
- 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Gemeinde,
- 2.Ziffer 2die Bezeichnung der Ortschaft,
- 3.Ziffer 3die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,
- 4.Ziffer 4die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),
- 5.Ziffer 5die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,
- 6.Ziffer 6die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,
- 7.Ziffer 7die Postleitzahl, den Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,
- 8.Ziffer 8die Eignung für Wohnzwecke,
- 9.Ziffer 9von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben,
- 10.Ziffer 10den vom Adressregister vergebenen Adresscode,
- 11.Ziffer 11die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
- 12.Ziffer 12allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 11.allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Ziffer 11,
- (3)Absatz 3Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Absatz 2, erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:
- 1.Ziffer einsdie Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnungbetreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,
- 2.Ziffer 2die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, und des Abschnittes D Z 13 der Anlage zum GWR-Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, und des Abschnittes D Ziffer 13, der Anlage zum GWR-Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,
- 3.Ziffer 3allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,
- 4.Ziffer 4allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz,allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, GWR-Gesetz,
- 5.Ziffer 5die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Abs. 4,die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Absatz 4,,
- 6.Ziffer 6allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,
- 7.Ziffer 7von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Ziffer 8, oder 9 fallen,
- 8.Ziffer 8die Eignung für Wohnzwecke,
- 9.Ziffer 9allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen,
- 10.Ziffer 10die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer,
- 11.Ziffer 11gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,
- 12.Ziffer 12die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
- 13.Ziffer 13allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 12.allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Ziffer 12,
- (4)Absatz 4Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8, 9 und 11 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 4, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8,, 9 und 11 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
§ 9b VermG
- (1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat auf der Basis des Adressregisters im Rahmen der Grundstücksdatenbank die zur Vollziehung des § 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, des § 1 Abs. 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, des § 52 Abs. 7 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, sowie des § 39 Abs. 8 der Europawahlordnung (EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, erforderlichen Daten betreffend die Abgrenzung und Administration der Wahlsprengel zur Verfügung zu stellen.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat auf der Basis des Adressregisters im Rahmen der Grundstücksdatenbank die zur Vollziehung des Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, des Paragraph eins, Absatz 3, des Europa-Wählerevidenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, des Paragraph 52, Absatz 7, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, sowie des Paragraph 39, Absatz 8, der Europawahlordnung (EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, erforderlichen Daten betreffend die Abgrenzung und Administration der Wahlsprengel zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Die zur Vollziehung des § 39 Abs. 8 NRWO, des § 27 Abs. 8 EuWO sowie des § 5a Abs. 11 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57/1971, erforderlichen Daten werden für die hierzu erforderliche Dauer auch beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, verarbeitet.Die zur Vollziehung des Paragraph 39, Absatz 8, NRWO, des Paragraph 27, Absatz 8, EuWO sowie des Paragraph 5 a, Absatz 11, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, erforderlichen Daten werden für die hierzu erforderliche Dauer auch beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, verarbeitet.
§ 10 VermG
- (1)Absatz einsIm Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Ziffer eins bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
- 1.Ziffer einsBauflächen
- 2.Ziffer 2landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
- 3.Ziffer 3Gärten
- 4.Ziffer 4Weingärten
- 5.Ziffer 5Alpen
- 6.Ziffer 6Wald
- 7.Ziffer 7Gewässer
- 8.Ziffer 8Sonstige
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Absatz eins, genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.
§ 11 VermG
- (1)Absatz einsDie Eintragungen in den Grenzkataster sind
- 1.Ziffer einsEinverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,
- 2.Ziffer 2Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß § 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen undAnmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß Paragraph 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und
- 3.Ziffer 3Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß § 41 oder § 43 Abs. 6.Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (Paragraphen 37 und 43 Absatz 5,) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 43, Absatz 6,
- (2)Absatz 2Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.Sofern sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.
- (3)Absatz 3Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen.
§ 12 VermG
- (1)Absatz einsZwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn
- 1.Ziffer einssie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,
- 2.Ziffer 2ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und
- 3.Ziffer 3die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.
- (2)Absatz 2Wenn die im Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.Wenn die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.
- (3)Absatz 3Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (Paragraph 12, Absatz 2, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.
- (4)Absatz 4Es bedarf keiner Beurkundung gemäß Abs. 2, wenn im Zuge eines Plans zur grundbücherlichen Teilung gemäß § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, ein ganzes Grundstück zu löschen ist.Es bedarf keiner Beurkundung gemäß Absatz 2,, wenn im Zuge eines Plans zur grundbücherlichen Teilung gemäß Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, ein ganzes Grundstück zu löschen ist.
§ 13 VermG
- (1)Absatz einsErgibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
- (2)Absatz 2Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach Paragraph 8, Ziffer eins, anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach Paragraph 49, ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
- (3)Absatz 3Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß Paragraph 49, behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.
- (4)Absatz 4Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Absatz eins, Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
- (5)Absatz 5Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.Die Verordnung nach Absatz 4, ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.
§ 14 VermG
- (1)Absatz einsDie Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in § 8 Z 2 lit. c, § 9a Abs. 2 Z 8, 9 und 12, § 9a Abs. 3 Z 6, 7, 8, 11 und 13 sowie § 9b enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümern, den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in Paragraph 8, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8,, 9 und 12, Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 6,, 7, 8, 11 und 13 sowie Paragraph 9 b, enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Litera c, sind nur den von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümern, den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.
- (3)Absatz 3Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
- (4)Absatz 4Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.
- (5)Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Absatz 4, anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.
- (6)Absatz 6Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.
- (7)Absatz 7Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.
Abschnitt III-Neuanlegung des Grenzkatasters
§ 15 VermG
- (1)Absatz einsDie Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
- 1.Ziffer einsdurch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oderdurch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder
- 2.Ziffer 2durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung Paragraphen 21 bis 32).
- (2)Absatz 2Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z. 1 lit. a vorhanden ist.Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, vorhanden ist.
§ 16 VermG
- (1)Absatz einsDas Verfahren zur teilweisen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung anzuordnen.
- (2)Absatz 2Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
- (3)Absatz 3Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
§ 17 VermG
Paragraph 17, Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1) erfolgt Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
- 1.Ziffer einsauf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
- 2.Ziffer 2auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
- 3.Ziffer 3auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
- 4.Ziffer 4auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
- 5.Ziffer 5von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.von Amts wegen im Falle der Paragraphen 19 und 41.
§ 18b VermG
Paragraph 18 b, Werden Pläne gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 zur Bescheinigung gemäß § 39 vorgelegt und können die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes erforderlichen Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 nicht beigebracht werden, so ist das Verfahren gemäß § 39 mit Bescheid auszusetzen und gemäß § 18a vorzugehen. Werden Pläne gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, zur Bescheinigung gemäß Paragraph 39, vorgelegt und können die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes erforderlichen Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, nicht beigebracht werden, so ist das Verfahren gemäß Paragraph 39, mit Bescheid auszusetzen und gemäß Paragraph 18 a, vorzugehen.
§ 18 VermG
Paragraph 18, Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen.
§ 18a VermG
- (1)Absatz einsSind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
- (2)Absatz 2Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
- (3)Absatz 3Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
- (4)Absatz 4Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
- (5)Absatz 5Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Absatz 2, nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.
§ 19 VermG
Paragraph 19, Sind alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts wegen vorzunehmen.
§ 20 VermG
- (1)Absatz einsDie Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
- (2)Absatz 2Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß § 17 Z 4 auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß § 10 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. § 31 Abs. 3 ist anzuwenden.Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. Paragraph 31, Absatz 3, ist anzuwenden.
§ 21 VermG
Paragraph 21, Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters ist nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit durchzuführen
- 1.Ziffer einszur Ergänzung des Grenzkatasters in den Katastralgemeinden, in denen das Verfahren der teilweisen Neuanlegung angeordnet ist oder
- 2.Ziffer 2zur Wiederherstellung eines vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.
§ 22 VermG
- (1)Absatz einsDas Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen. In der Verordnung ist die Gebietsabgrenzung durch die Anführung der Nummern der einbezogenen Grundstücke oder die Nennung der gesamten Katastralgemeinde eindeutig zu bestimmen.
- (2)Absatz 2Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
- (3)Absatz 3Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
- (4)Absatz 4Während der Dauer des Verfahrens geht die Zuständigkeit für die in § 1 Z. 5 und 6 angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über.Während der Dauer des Verfahrens geht die Zuständigkeit für die in Paragraph eins, Ziffer 5 und 6 angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über.
§ 23 VermG
Paragraph 23, Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.
§ 24 VermG
Paragraph 24, Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.
§ 25 VermG
- (1)Absatz einsIn der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
- (2)Absatz 2Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
- (3)Absatz 3Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
- (4)Absatz 4Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
- (5)Absatz 5Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
- (6)Absatz 6Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 26 VermG
Paragraph 26, Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.
§ 27 VermG
- (1)Absatz einsDie festgelegten Grenzen sind gemäß § 36 zu vermessen.Die festgelegten Grenzen sind gemäß Paragraph 36, zu vermessen.
- (2)Absatz 2Wurde mangels Einigung der beteiligten Eigentümer der Verlauf der Grenzen der Grundstücke in der Grenzverhandlung nicht festgelegt, so ist der in der Natur vorgefundene oder in Ermangelung eines solchen der sich auf Grund der Behelfe ergebende Grenzverlauf zu vermessen.
§ 28 VermG
- (1)Absatz einsDie Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters bilden
- 1.Ziffer einsdie Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (§ 25 Abs. 1) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (§ 25 Abs. 3 und 5),die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (Paragraph 25, Absatz eins,) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (Paragraph 25, Absatz 3 und 5),
- 2.Ziffer 2rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im streitigen oder, wenn ihnen nicht ein späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen Verfahren,
- 3.Ziffer 3gerichtliche Vergleiche.
- (2)Absatz 2Auf Grund der im Abs. 1 angeführten Urkunden und auf Grund der Vermessung ist unter Berücksichtigung der inzwischen im Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Entwurf des Grenzkatasters zu erstellen und das Richtigstellungsverfahren anzuordnen.Auf Grund der im Absatz eins, angeführten Urkunden und auf Grund der Vermessung ist unter Berücksichtigung der inzwischen im Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Entwurf des Grenzkatasters zu erstellen und das Richtigstellungsverfahren anzuordnen.
- (3)Absatz 3Der Entwurf ist auch dann zu erstellen, wenn die Grundlagen (Abs. 1) hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen. Diese Grundstücke sind im Entwurf gesondert kenntlich zu machen.Der Entwurf ist auch dann zu erstellen, wenn die Grundlagen (Absatz eins,) hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen. Diese Grundstücke sind im Entwurf gesondert kenntlich zu machen.
§ 29 VermG
- (1)Absatz einsDie Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 hat zu enthaltenDie Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, hat zu enthalten
- 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Katastralgemeinde, für welche die Neuanlegung erfolgt ist,
- 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Ortes, wo der Entwurf eingesehen werden kann,
- 3.Ziffer 3den Beginn und die Dauer des Richtigstellungsverfahrens, welche mindestens sechs Wochen zu betragen hat.
- (2)Absatz 2Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
- (3)Absatz 3Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
- (4)Absatz 4Vom Beginn des Richtigstellungsverfahrens an sind Eintragungen (§ 11) nur noch im Entwurf vorzunehmen.Vom Beginn des Richtigstellungsverfahrens an sind Eintragungen (Paragraph 11,) nur noch im Entwurf vorzunehmen.
§ 30 VermG
- (1)Absatz einsWährend des Richtigstellungsverfahrens können von den beteiligten Eigentümern Einwendungen gegen den Entwurf dahingehend erhoben werden, daß
- 1.Ziffer einsdie Grenzen nicht entsprechend der in § 28 Abs. 1 angeführten Grundlagen und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Entwurf enthalten sind oderdie Grenzen nicht entsprechend der in Paragraph 28, Absatz eins, angeführten Grundlagen und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Entwurf enthalten sind oder
- 2.Ziffer 2die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.
- (2)Absatz 2Über jede Einwendung ist eine mündliche Verhandlung je nach Erfordernis an Ort und Stelle oder in der Kanzlei, in der der Entwurf aufliegt, abzuhalten.
- (3)Absatz 3Wird den Einwendungen stattgegeben, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Entwurf entsprechend richtigzustellen.
§ 31 VermG
- (1)Absatz einsNach Abschluß des Richtigstellungsverfahrens ist die Beendigung der allgemeinen Neuanlegung und das Inkrafttreten des Grenzkatasters vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen.
- (2)Absatz 2Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
- (3)Absatz 3Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
- (4)Absatz 4Der Grenzkataster kann auch in Kraft gesetzt werden, wenn die Grundlagen gemäß § 28 Abs. 1 hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen oder über Einwendungen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die betroffenen Grundstücke sind in der Verordnung anzuführen. Im Grundstücksverzeichnis ist anzumerken, daß für diese Grundstücke der § 8 Z. 1 und die §§ 40, 49 und 50 keine Anwendung finden.Der Grenzkataster kann auch in Kraft gesetzt werden, wenn die Grundlagen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen oder über Einwendungen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die betroffenen Grundstücke sind in der Verordnung anzuführen. Im Grundstücksverzeichnis ist anzumerken, daß für diese Grundstücke der Paragraph 8, Ziffer eins und die Paragraphen 40,, 49 und 50 keine Anwendung finden.
- (5)Absatz 5Nach Vorliegen der Grundlagen oder nach Abschluß der auf Grund der Einwendungen eingeleiteten Verfahren ist die Berichtigung des Grenzkatasters mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben vorzunehmen; gleichzeitig ist die Anmerkung zu löschen.
§ 31a VermG
Paragraph 31 a, Werden Grundstücke, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, durch die Änderung einer Katastralgemeinde, in der das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung abgeschlossen ist, in diese übertragen, so ist in der hierüber gemäß § 7 zu erlassenden Verordnung das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung anzuordnen. Werden Grundstücke, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, durch die Änderung einer Katastralgemeinde, in der das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung abgeschlossen ist, in diese übertragen, so ist in der hierüber gemäß Paragraph 7, zu erlassenden Verordnung das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung anzuordnen.
§ 32 VermG
Paragraph 32, Bei einer Neuanlegung gemäß § 21 Z. 1 gelten folgende Sonderbestimmungen: Bei einer Neuanlegung gemäß Paragraph 21, Ziffer eins, gelten folgende Sonderbestimmungen:
- 1.Ziffer einsFür bereits im Grenzkataster enthaltene Grundstücke haben die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26 und die Vermessung gemäß § 27 zu entfallen; anstelle der Niederschriften und der Vermessungen treten die Angaben des Grenzkatasters.Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grundstücke haben die Grenzverhandlungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 und die Vermessung gemäß Paragraph 27, zu entfallen; anstelle der Niederschriften und der Vermessungen treten die Angaben des Grenzkatasters.
- 2.Ziffer 2Für Grenzen zwischen den in der Z. 1 angeführten und den anderen Grundstücken haben die Festlegungen (§ 25 Abs. 1) zu entfallen; an ihre Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.Für Grenzen zwischen den in der Ziffer eins, angeführten und den anderen Grundstücken haben die Festlegungen (Paragraph 25, Absatz eins,) zu entfallen; an ihre Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.
§ 32a VermG
- (1)Absatz einsErgibt sich im Zuge einer Vermessung, dass Grundstücke durch andauernde und großräumige Bodenbewegungen in ihrer Lage verändert sind, so ist dieser Umstand bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.
- (2)Absatz 2Bei Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, ist die Umwandlung mit Bescheid aufzuheben. Bei Grundstücken, die nicht im Grenzkataster eingetragen sind, bewirkt die Anmerkung, dass eine Umwandlung nicht mehr möglich ist.
- (3)Absatz 3Nähere Vorschriften, unter welchen Bedingungen Grenzen von Grundstücken durch Bodenbewegungen als verändert anzusehen sind, erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik vermessungstechnischer und geologischer Methoden der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung.
- (4)Absatz 4Sind die Bodenbewegungen zum Stillstand gekommen, ist bei den betroffenen Grundstücken die Anmerkung gemäß Abs. 1 zu löschen und diese Grundstücke sind wieder in das Verfahren zur Neuanlegung des Grenzkatasters einzubeziehen.Sind die Bodenbewegungen zum Stillstand gekommen, ist bei den betroffenen Grundstücken die Anmerkung gemäß Absatz eins, zu löschen und diese Grundstücke sind wieder in das Verfahren zur Neuanlegung des Grenzkatasters einzubeziehen.
§ 32b VermG
Paragraph 32 b, Abschreibungen von Trennstücken eines im Grenzkataster einverleibten Grundstückes und Zuschreibungen zu Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind in den Fällen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie bei Trennstücken, deren Fläche 50 m2 nicht übersteigt, zulässig. Abschreibungen von Trennstücken eines im Grenzkataster einverleibten Grundstückes und Zuschreibungen zu Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind in den Fällen des Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie bei Trennstücken, deren Fläche 50 m2 nicht übersteigt, zulässig.
Abschnitt IV. -Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster
§ 33 VermG
Paragraph 33, Amtshandlungen gemäß § 1 Z. 6 sind Amtshandlungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, sind
- 1.Ziffer einsGrenzvermessungen (§§ 34 und 35),Grenzvermessungen (Paragraphen 34 und 35),
- 2.Ziffer 2Erhebungen der Benützungsarten (§ 38),Erhebungen der Benützungsarten (Paragraph 38,),
- 3.Ziffer 3Ausstellung von Bescheinigungen (§ 39),Ausstellung von Bescheinigungen (Paragraph 39,),
- 4.Ziffer 4Grenzwiederherstellungen (§ 40) undGrenzwiederherstellungen (Paragraph 40,) und
- 5.Ziffer 5Grenzermittlungen (§ 41).Grenzermittlungen (Paragraph 41,).
§ 34 VermG
- (1)Absatz einsAuf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z. 2) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (Paragraph 17, Ziffer 2,) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
- (2)Absatz 2Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, sind auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen.
§ 35 VermG
- (1)Absatz einsGrenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung eines Planes.Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß Paragraphen 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß Paragraph 36 und die Erstellung eines Planes.
- (2)Absatz 2Sonstige Grenzvermessungen umfassen
- 1.Ziffer einswenn nur im Grenzkataster oder nur im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, die Kennzeichnung der neu entstehenden Grenzen in der Weise, wie sie der § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht, zu der die beteiligten Eigentümer zu laden sind, die Vermessung gemäß § 36 sowie die Ausfertigung der erforderlichen Pläne oder Anmeldungsbogen und die Festsetzung der zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern;wenn nur im Grenzkataster oder nur im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, die Kennzeichnung der neu entstehenden Grenzen in der Weise, wie sie der Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht, zu der die beteiligten Eigentümer zu laden sind, die Vermessung gemäß Paragraph 36, sowie die Ausfertigung der erforderlichen Pläne oder Anmeldungsbogen und die Festsetzung der zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern;
- 2.Ziffer 2wenn sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, überdies eine Grenzverhandlung gemäß §§ 24 bis 26 insoweit, als dies zur Festlegung der über den bisherigen Umfang hinausgehenden Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke erforderlich ist.wenn sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, überdies eine Grenzverhandlung gemäß Paragraphen 24 bis 26 insoweit, als dies zur Festlegung der über den bisherigen Umfang hinausgehenden Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke erforderlich ist.
§ 36 VermG
- (1)Absatz einsDie Vermessungen sind unter Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
- (2)Absatz 2Für die Vermessungen in Gebieten gemäß § 32a ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzlich zum Anschluss an das Festpunktfeld Grenzpunkte oder sonstige Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind, deren Kennzeichnung seit ihrer letzten Vermessung unverändert geblieben sind.Für die Vermessungen in Gebieten gemäß Paragraph 32 a, ist der Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzlich zum Anschluss an das Festpunktfeld Grenzpunkte oder sonstige Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind, deren Kennzeichnung seit ihrer letzten Vermessung unverändert geblieben sind.
- (3)Absatz 3Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Absatz eins und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.
§ 37 VermG
- (1)Absatz einsPläne im Sinne des § 35 haben zu enthaltenPläne im Sinne des Paragraph 35, haben zu enthalten
- 1.Ziffer einsdas Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
- 2.Ziffer 2sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt, wobei die Erklärung auch auf einer Beilage zum Plan erfolgen kann,
- 3.Ziffer 3Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,
- 4.Ziffer 4im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Geschäftsfälle und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind,
- 5.Ziffer 5die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen sowie in Fällen des § 36 Abs. 2 überdies die Situation in der Natur unddie vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen sowie in Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, überdies die Situation in der Natur und
- 6.Ziffer 6die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Vermessungsbefugten.
- (2)Absatz 2Enthält ein Plan nur Grundstücke, die durch eine neue Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.
- (3)Absatz 3Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben, die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen sowie die Inhalte des Protokolls über die Grenzfestlegung gemäß § 43 Abs. 6 erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.Die näheren Vorschriften über die gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 erforderlichen Angaben, die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen sowie die Inhalte des Protokolls über die Grenzfestlegung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.
§ 38 VermG
- (1)Absatz einsDie Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen
- 1.Ziffer einshinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung undhinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß Paragraph 34, oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und
- 2.Ziffer 2hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.
- (2)Absatz 2Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.
- (3)Absatz 3Die Abgrenzungen der Benützungsarten sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe lagerichtig darstellbar sind.
§ 39 VermG
- (1)Absatz einsPläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.Pläne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
- (2)Absatz 2Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zu übermitteln.Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß Paragraph 16, Absatz 8, des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsder Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,der Plan den Voraussetzungen des Paragraph 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des Paragraph 43, Absatz 4,, 5 und 6 entspricht,
- 2.Ziffer 2eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist undeine Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
- 3.Ziffer 3der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters aufbaut und im Grenz- oder Grundsteuerkataster durchführbar ist.
- (4)Absatz 4Die Bescheinigung umfasst
- 1.Ziffer einsdie Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und
- 2.Ziffer 2erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.
- (5)Absatz 5Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.
§ 40 VermG
- (1)Absatz einsAuf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb eines Jahres ab Antragstellung vorzunehmen.
- (2)Absatz 2Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.
- (3)Absatz 3Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen.Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen.
§ 41 VermG
- (1)Absatz einsAuf Antrag der beteiligten Eigentümer kann die Vermessung von nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken, über deren Grenzverlauf kein Streit besteht, vorgenommen werden
- 1.Ziffer einsin Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist,
- 2.Ziffer 2in sonstigen Katastralgemeinden, sofern sie im Sprengel eines Vermessungsamtes liegen, in dem kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat.
Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird. - (2)Absatz 2Der Vermessung hat eine Grenzverhandlung gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und § 26 vorauszugehen.Der Vermessung hat eine Grenzverhandlung gemäß Paragraphen 24,, 25 Absatz eins und Paragraph 26, vorauszugehen.
- (3)Absatz 3Bei Grenzvermessungen gemäß Abs. 1 Z. 1 ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt worden sind, der Grundsteuerkataster von Amts wegen in den Grenzkataster umzuwandeln.Bei Grenzvermessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt worden sind, der Grundsteuerkataster von Amts wegen in den Grenzkataster umzuwandeln.
Abschnitt V-Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte
§ 43 VermG
- (1)Absatz einsDie Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen ArbeitenDie Organe und Beauftragten der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten
- 1.Ziffer einsjedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
- 2.Ziffer 2einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
- 3.Ziffer 3alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.
- (2)Absatz 2Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
- (3)Absatz 3Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.Für die Schadloshaltung gemäß Paragraph 1323, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Absatz eins, entstehen, haben die Bestimmungen des Paragraph 5, Anwendung zu finden.
- (4)Absatz 4Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.Vermessungen für die in den Paragraphen 34,, 35 und 52 Ziffer 5, angeführten Zwecke sind gemäß Paragraph 36, durchzuführen.
- (5)Absatz 5Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.Die Pläne über Vermessungen nach Absatz 4, haben neben den in Paragraph 37, angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
- (6)Absatz 6Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
- (7)Absatz 7Bei Plänen in Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform ersetzt ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde, der die betreffende Grenze festlegt, ein beurkundetes Protokoll.
Abschnitt VI-Mitwirkung der Behörden
§ 44 VermG
- (1)Absatz einsDie Gerichte sind verpflichtet, Entscheidungen über festgelegte Grundstücksgrenzen dem Vermessungsamt mitzuteilen. Sonstige Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommene Meldungen über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt.Die Gemeinden haben dem Adressregister die in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und die in Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 9 und in Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 6,, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz eins, zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß Paragraph 5, GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des Paragraph 9 a, betrifft, erfüllt.
Abschnitt VII-Zusammenarbeit mit den Grundbuchsgerichten und den Abgabebehörden des Bundes
§ 45 VermG
- (1)Absatz einsGrenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten.
- (2)Absatz 2Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse von Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mit Anmeldungsbogen mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu gewähren.
§ 46 VermG
Paragraph 46, Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, zur automationsunterstützten Erhebung von Abgaben Verknüpfungen von Daten der Abgabenbehörden mit Daten des Grenzkatasters in diesem vorzunehmen. Abgabenrechtlich bedeutsame Änderungen des Grenzkatasters sind den Abgabenbehörden des Bundes automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Die näheren Vorschriften über die zur Verfügung zu stellenden Daten und die technischen Anforderungen erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.
Abschnitt VIII-Verwaltungsabgaben und Kosten
§ 47 VermG
- (1)Absatz einsFür die Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach Abs. 2 Z 3 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.Für die Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach Absatz 2, Ziffer 3, sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.
- (2)Absatz 2Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des Abs. 1 sindAuszüge und Amtshandlungen im Sinne des Absatz eins, sind
- 1.Ziffer einsAuszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,
- 2.Ziffer 2Auszüge aus dem technischen Operat,
- 3.Ziffer 3Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag des Eigentümers), 18, 34, 38 Abs. 1 Z 1 (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41 sowie Beurkundungen gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.Amtshandlungen nach den Paragraphen 12, (auf Antrag des Eigentümers), 18, 34, 38 Absatz eins, Ziffer eins, (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41 sowie Beurkundungen gemäß Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
- (3)Absatz 3Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
- (4)Absatz 4Auszüge gemäß Abs. 2 und Abschriften gemäß Abs. 3 sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.Auszüge gemäß Absatz 2 und Abschriften gemäß Absatz 3, sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
- (5)Absatz 5Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Abs. 3 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Absatz 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Absatz 3, sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
§ 48 VermG
- (1)Absatz einsNeben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte abgegeben sowie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten entsprechende Dienste angeboten.Neben den in Paragraph 47, angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß Paragraph eins, erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte abgegeben sowie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten entsprechende Dienste angeboten.
- (2)Absatz 2Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für die Bereitstellung von Geobasisdaten zur Weiterverwendung nach dem IWG 2022 Entgelte zur Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten verursachten Grenzkosten einzuheben.Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für die Bereitstellung von Geobasisdaten zur Weiterverwendung nach dem IWG 2022 Entgelte zur Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten verursachten Grenzkosten einzuheben.
- (3)Absatz 3Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung kann an Bedingungen geknüpft werden, die den Anforderungen des § 10 IWG 2022 entsprechen. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen zu verwenden. Sofern es zur Wahrung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels, insbesondere zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität von rechtsrelevanten Daten und Informationen sowie von solchen aus öffentlichen Registern, erforderlich ist, kann die Bereitstellung zur Weiterverwendung an andere objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden.Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung kann an Bedingungen geknüpft werden, die den Anforderungen des Paragraph 10, IWG 2022 entsprechen. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen zu verwenden. Sofern es zur Wahrung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels, insbesondere zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität von rechtsrelevanten Daten und Informationen sowie von solchen aus öffentlichen Registern, erforderlich ist, kann die Bereitstellung zur Weiterverwendung an andere objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden.
- (4)Absatz 4Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters aufgrund der Bestimmungen der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, erlassenen Durchführungsrechtsakte erfolgt unentgeltlich.Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters aufgrund der Bestimmungen der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 Sitzung 56, erlassenen Durchführungsrechtsakte erfolgt unentgeltlich.
- (5)Absatz 5Einschränkungen bei der Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Abs. 2 bis 4 sind aus den in § 2 Abs. 3 IWG 2022 angeführten Gründen zulässig.Einschränkungen bei der Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Absatz 2 bis 4 sind aus den in Paragraph 2, Absatz 3, IWG 2022 angeführten Gründen zulässig.
- (6)Absatz 6Nicht von den Regelungen der Abs. 2 bis 4 erfasste Daten sowie Dienste können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden. Dafür können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angemessene Entgelte, die zumindest die damit verbundenen Aufwendungen abdecken, eingehoben werden. Die Nutzung dieser Daten und Dienste kann an Bedingungen geknüpft werden.Nicht von den Regelungen der Absatz 2 bis 4 erfasste Daten sowie Dienste können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden. Dafür können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angemessene Entgelte, die zumindest die damit verbundenen Aufwendungen abdecken, eingehoben werden. Die Nutzung dieser Daten und Dienste kann an Bedingungen geknüpft werden.
- (7)Absatz 7Entgelte für die Weiterverwendung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Abs. 2 sowie für Daten und Dienste gemäß Abs. 6 sind in Form von Standardentgelten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Bei der Festsetzung der Entgelte und Nutzungsbedingungen für Daten und Dienste des Adressregisters sind der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte sowie Nutzungsbedingungen gemäß den Abs. 2, 3 und 6 sind unter der Webadresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.Entgelte für die Weiterverwendung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Absatz 2, sowie für Daten und Dienste gemäß Absatz 6, sind in Form von Standardentgelten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Bei der Festsetzung der Entgelte und Nutzungsbedingungen für Daten und Dienste des Adressregisters sind der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte sowie Nutzungsbedingungen gemäß den Absatz 2,, 3 und 6 sind unter der Webadresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.
- (8)Absatz 8Werden aus der Abgabe der Daten des Adressregisters Einnahmen erzielt, so sind diese den Gemeinden, anteilsmäßig nach der Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen, nach Abzug der im Interesse der Gemeinde liegenden Aufwendungen jährlich im Nachhinein zu überweisen. Als solche Aufwendungen werden insbesondere Kosten für Erweiterungen und Verbesserungen des Adressregisters sowie notwendige Schulungsmaßnahmen angesehen.
Abschnitt IX-Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 49 VermG
Paragraph 49, Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.
§ 50 VermG
Paragraph 50, Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.
Abschnitt X-Strafbestimmungen
§ 51 VermG
- (1)Absatz einsWer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.
- (3)Absatz 3Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
- (4)Absatz 4In den Fällen der Abs. 1 und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.In den Fällen der Absatz eins und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
Abschnitt XI-Übergangsbestimmungen
§ 52 VermG
Paragraph 52, Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
- 1.Ziffer einsDie Bestimmungen des § 8 Z. 1 und der §§ 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Ziffer eins und der Paragraphen 40,, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.
- 2.Ziffer 2Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß § 38 durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß § 9 Abs. 3 Z. 2 und 3 zu ersetzen.Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß Paragraph 38, durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zu ersetzen.
- 3.Ziffer 3Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe oder zur Harmonisierung von Verwaltungsgrenzen zweckmäßig ist und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz eins, von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe oder zur Harmonisierung von Verwaltungsgrenzen zweckmäßig ist und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.
- 4.Ziffer 4Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß § 12 ist ausgeschlossen.Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß Paragraph 12, ist ausgeschlossen.
- 5.Ziffer 5Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
- 6.Ziffer 6Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß Paragraph 850, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.
- 7.Ziffer 7Ergibt sich auf Grund der vorhandenen Behelfe oder neuer technischer Unterlagen, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines oder mehrerer Grundstücke im Zuge der Anlegung der digitalen Katastralmappe nicht entsprechend den vorhandenen Unterlagen erfolgte, so ist diese von Amts wegen zu verbessern.
Abschnitt XII. -Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes und des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes
§ 53 VermG
Paragraph 53, (Anm.: Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930) Anmerkung, Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,)
§ 55 VermG
Paragraph 55, (Anm.: Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955) Anmerkung, Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,)
§ 56 VermG
Paragraph 56, (Anm.: Änderung des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930) Anmerkung, Änderung des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,)
Abschnitt XIII.- Schlußbestimmungen
§ 57 VermG
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
- (2)Absatz 2Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
- (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
- 1.Ziffer einsdas Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
- 2.Ziffer 2das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
- 3.Ziffer 3das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
- 4.Ziffer 4das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des Paragraph 12, des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
- 5.Ziffer 5das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
- 6.Ziffer 6das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
- 7.Ziffer 7das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
- 8.Ziffer 8das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
- 9.Ziffer 9die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
- 10.Ziffer 10das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des Paragraph 41, des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
- 11.Ziffer 11das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
- 12.Ziffer 12die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
- 13.Ziffer 13das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
- 14.Ziffer 14die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
- 15.Ziffer 15die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
- 16.Ziffer 16das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
- 17.Ziffer 17das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
- 18.Ziffer 18das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1937,, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1930,, abgeändert wird;
- 19.Ziffer 19die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. römisch eins Sitzung 294;
- 20.Ziffer 20die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. römisch eins Sitzung 295;
- 21.Ziffer 21die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. römisch eins Sitzung 527;
- 22.Ziffer 22die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. römisch eins Sitzung 57;
- 23.Ziffer 23die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. römisch eins Sitzung 58.
- (4)Absatz 4§ 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 51, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, 4 und 6, die Paragraphen 9 a und 10, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 3,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz, 47a Absatz 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Paragraph 47 a, Absatz eins und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß Paragraph 47 a, gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2,
- (6)Absatz 6§ 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt.Paragraph 8, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 20,, Paragraph 37,, Paragraph 39,, Paragraph 43 A, b, s, 5 und 6, Paragraph 45,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, sowie der Ersichtlichmachung gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Litera c, wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt.
- (7)Absatz 7Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.
- (8)Absatz 8Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, bleibt Paragraph 46, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, in Kraft.
- (9)Absatz 9Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
- (10)Absatz 10§ 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 7, § 18a Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 43 Abs. 4 und Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 57 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 18 a, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 43, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 5,, Paragraph 57, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2012, treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.
- (11)Absatz 11Die §§ 3 Abs. 4 und 51 Abs. 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 51 Absatz 4, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (12)Absatz 12§ 2 Abs. 1, § 3, § 8 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 2, § 17 Z 5, § 18a, § 18b, § 20, § 22 Abs. 1, § 32b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6 und 7, § 44 Abs. 1, § 52 Z 7 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 1. November 2016 in Kraft. § 32a, § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 31. März 2017 in Kraft. Verfahren gemäß § 18a, die vor dem 1. November 2016 bei der Vermessungsbehörde anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013, fortzuführen.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 8, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 17, Ziffer 5,, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b,, Paragraph 20,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 32 b,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz eins und 3, Paragraph 43, Absatz 6 und 7, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 52, Ziffer 7 und Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, treten mit 1. November 2016 in Kraft. Paragraph 32 a,, Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, treten mit 31. März 2017 in Kraft. Verfahren gemäß Paragraph 18 a,, die vor dem 1. November 2016 bei der Vermessungsbehörde anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, fortzuführen.
- (13)Absatz 13§ 9a Abs. 2 Z 9 bis 12, Abs. 3 Z 2, 4 und 9 bis 13 sowie Abs. 4, § 9b, § 14 Abs. 1, § 52 Z 3 sowie § 59 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 9 bis 12, Absatz 3, Ziffer 2,, 4 und 9 bis 13 sowie Absatz 4,, Paragraph 9 b,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 52, Ziffer 3, sowie Paragraph 59, Absatz eins, in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (13)Absatz 13§ 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 58 VermG
Paragraph 58, (Anm.: Änderung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957) Anmerkung, Änderung des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)
§ 59 VermG
- (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 2 und 4 und des § 44 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10, des § 9 Abs. 7, des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8, 9 und 11 und des § 9b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs.1, 4 und 5, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und hinsichtlich des § 14 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 12, Absatz 3,, 25 Absatz 4,, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 und des Paragraph 44, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph eins, Ziffer 10,, des Paragraph 9, Absatz 7,, des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8,, 9 und 11 und des Paragraph 9 b, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz eins,, 3 und 4, 7, 9 Absatz ,, 4 und 5, 39, 43 Absatz 3,, 44 Absatz eins,, 45, 47 Absatz 3 und 52 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.
- (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 12, Absatz 3,, 25 Absatz 4,, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 53, Ziffer 2,, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
- (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 58, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 60 VermG
Paragraph 60, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage