Die Steuer beträgt 8 vH des Gesamtbetrages des Versicherungsentgeltes.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,)
Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (§ 5 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen. Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (Paragraph 5, Absatz eins,) und Bevollmächtigte (Paragraph 5, Absatz 2,) können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.