§ 9 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 9 BAO


Kommentar zum § 9 BAO von Herbert Orlich

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Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft 1.  Allgemeines Der VwGH (19.11.1998, 97/15/0115; ÖStZB 1999, 301) hat seine Judikaturlinie fortgesetzt, wonach bei Uneinbringlichkeit von Abgabenschulden einer Gesellschaft der Geschäftsführer... mehr lesen...

§ 9 BAO | 2. Version | 1473 Aufrufe | 19.10.09

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