Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsHat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.
(2)Absatz 2Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
(3)Absatz 3Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.
Hinsichtlich eines behaupteten Mangels kann statt der verschuldensunabhängigen Gewährleistung auch ein verschuldensabhängiger Schadenersatz verlangt werden.
§ 933a ABGB ist hierbei gegenüber §§ 1295 ff ABGB die speziellere Norm und geht daher gr...
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1. Einleitung - Rechte aus der Gewährleistung: Gemäß §§ 922 iVm 932 ABGB stehen einem Übernehmer einer Sache/Leistung wegen eines Mangels die folgenden Gewährleistungsbehelfe zu:Verbesserung;Austausch einer Sache;Preisminderung;Aufhebung&nbs...
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2 Kommentare zu § 933a ABGB
Kommentar zum § 933a ABGB von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zur „Mängelbehebung“ bei Haustieren
Hinsichtlich eines behaupteten Mangels kann statt der verschuldensunabhängigen Gewährleistung auch ein verschuldensabhängiger Schadenersatz verlangt werden. § 933a ABGB ist hierbei gegenüber §§ 1295 ff ABGB die speziellere Norm und geht daher gr... mehr lesen...
Kommentar zum § 933a ABGB von Nicole Konrad
1. Einleitung - Rechte aus der Gewährleistung: Gemäß §§ 922 iVm 932 ABGB stehen einem Übernehmer einer Sache/Leistung wegen eines Mangels die folgenden Gewährleistungsbehelfe zu:Verbesserung;Austausch einer Sache;Preisminderung;Aufhebung&nbs... mehr lesen...