§ 92 StGB Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 92 StGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 92 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

82 Entscheidungen zu § 92 StGB


Entscheidungen zu § 92 StGB


Entscheidungen zu § 92 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 92 Abs. 2 StGB


Entscheidungen zu § 92 Abs. 3 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 92 StGB


Frage zu: § 92 StGB von Andreas4 zum § 92 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Gilt das auch für besachwaltete Personen? Und wie kann ein Sachwalter der seinen Pflichten vernachlässigt und dadurch nicht nur die besachwaltete Person gesundheitlich und finanziell sondern auch die Angehörigen der Person finanziell schädigt, zu Verantwortung gezogen werden? Wie kann die besachw... mehr lesen...

§ 92 StGB | 0 Antworten | 3441 Aufrufe | 15.01.09

Sie können zu § 92 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 91a StGB
§ 93 StGB