§ 81 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 81 StGB


Kommentar zum § 81 StGB von lexlegis

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Der Titel des § 81 StGB lautet seit 01.01.2016 "Grob fahrlässige Tötung"Hat der Täter ein Verhalten gesetzt, bei dem für ihn der Eintritt eines Rechtsgutsschadens mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten und vorherzusehen war (§ 6 Abs 3 StG... mehr lesen...

§ 81 StGB | 2. Version | 4673 Aufrufe | 11.01.17

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