Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.03.2025
(1)Absatz einsIm geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.
(2)Absatz 2Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.
In Kraft seit 01.07.1936 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 80 UrhG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 UrhG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 80 UrhG